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Tätigkeitserlaubnis Wohnimmobilienverwalter

Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Neben den gewerblichen Immobilienmaklern gilt erstmalig nun auch für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien eine Erlaubnispflicht nach § 34c Gewerbeordnung. Bislang mussten sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf Wohnungseigentumsverwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung „Wohnimmobilienverwalter“ zusammenfasst.

Bereits tätige Wohnimmobilienverwalter hatten bis zum 01. März 2019 Zeit, ihre Erlaubnis zu beantragen.

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres nachweisen kann.

Die Erlaubnis für die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter haben wir nach Inkrafttreten des Gesetzes frühzeitig beantragt und den Erlaubnisbescheid erhalten.

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